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genossenschaft:mediationsvertrag

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Anlage 8 zum Gewerberaummietvertrag - Geschäftsordnung

1. Mehrheitserfordernisse

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

2. Häufigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung tagt mehrmals jährlich.

3. Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand wählt Vorstandsbesetzungen mit mindestens vier Mitgliedern, falls sich genügend BewerberInnen dafür zur Wahl stellen.

4. Ausscheiden, Nachbesetzung und Kündigung von NutzerInnen

4.1. Die Generalversammlung beschließt Kriterien für Anwartschaftslisten wie z. B. Menge, Mix, Verbindlichkeit.

4.2. Das Vorschlagsrecht für die Vermietung liegt bei den Quartiers, die sich nach Kriterien wie z. B. Etage, Profession, Nutzung noch konstituieren.

4.3. Der Vorstand kann ein begründetes Veto gegen Vorschläge der Quartiers einlegen. Der Vorstand kann eigene Vorschläge machen, allerdings nicht gegen das Veto des Quartiers entscheiden. Kommt es zu keiner fristgerechten Nachbesetzung, übernimmt das Quartier die Mietausfälle, Vorstand und Quartier suchen im Rahmen eines Mediationsverfahrens eine Lösung.

4.4. Die Generalversammlung legt Richtlinien für Untervermietungen durch die Quartiers fest. Für diese Untervermietungen ist keine Genossenschaftsmitgliedschaft verbindlich. Nicht abschließend, sondern beispielhaft gemeint sind CoWorking-Spaces, Artists-in-Residence, Gästezimmer, Stipendien oder Praktika.

4.5. Gemäß § 10 des Mietvertrages ist der Vorstand der fux eG zur ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die MieterInnen schuldhaft gegen die Bestimmungen des Mietvertrages, der Hausordnung oder gegen Beschlüsse der Genossenschaft in erheblicher Weise verstoßen oder eine Mediation im Quartier als gescheitert erklärt wird. Sollte das zuständige Quartier nicht mit einer Kündigung eines Mieters/einer Mieterin einverstanden sein, kann der Aufsichtsrat eine Mediation vorschlagen.

5. Anzahl der Geschäftsanteile/ Miethöhe für unterschiedliche Raumnutzungen

Die Anzahl der Geschäftsanteile ist nicht gebunden an die Höhe der m2-Nutzung. Die Generalversammlung beschließt eine Richtlinie, in welcher Höhe Geschäftsanteile und welche Mietschlüssel für die verschiedenen Raumnutzungen (Büro, Werkstatt, Atelier, Lager, Ausstellungs-und Gemeinschaftsräume etc.) angewandt werden. Unterschiedliche Miethöhen bedürfen einer Begründung.

genossenschaft/mediationsvertrag.1615284374.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/03/09 10:06 von fux.alle