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genossenschaft:mediationsvertrag

Anlage 6 zum Gewerberaummietvertrag - Vereinbarung über die Teilnahme an einem Mediationsverfahren

Präambel

Die Unterzeichnenden sind Genoss*innen der fux eG. Zum Selbstverständnis dieser Genossenschaft gehört die Selbstverwaltung und damit auch der Anspruch, selbstbestimmte Lösungen für Konflikte zu erarbeiten; Klärungen sollen grundsätzlich außergerichtlich stattfinden. Aus diesem Grund sieht § 13 der Satzung für die Beilegung von Streitigkeiten das Mediationsverfahren vor. Genoss*innen sind verpflichtet, mit der fux eG einen Mediationsvertrag, d.h. eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, abzuschließen. Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde von der Generalversammlung am 15.04.2015 beschlossen. Die vorliegende Vereinbarung wird als Anlage zum Mietvertrag und zur Satzung beigefügt. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

1. Uns ist bewusst, dass es sich bei der Mediation um ein freiwilliges Verfahren handelt und dass dieses von jeder Partei jederzeit beendet werden kann. Da wir die Mediation jedoch grundsätzlich für ein geeignetes Mittel zur Streitbeilegung halten, erklären wir hiermit unsere Bereitschaft, im Streitfall an einem ersten gemeinsamen Informationstermin bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) oder einer ähnlichen Einrichtung teilzunehmen.

2. Die Mediation dient dazu, dass wir unter Anleitung einer Mediatorin oder eines Mediators selbstverantwortlich Vereinbarungen zur Regelung unserer Konflikte erarbeiten.

3. Unser Anliegen ist es, dabei fair und kooperativ miteinander umzugehen. Ein Kriterium für diese Fairness ist das ehrliche Bemühen, die Perspektive der/des anderen zu sehen und anzuerkennen. Während der Mediation wollen wir darauf achten, dass jede und jeder nur für sich selbst spricht und ausreden kann, Redezeiten eingehalten und keine Beleidigungen ausgesprochen werden. Wenn Probleme auftauchen, werden wir uns bemühen, diese umgehend in der Mediationssitzung anzusprechen. Auf Wunsch einer beteiligten Partei kann eine Person ihres Vertrauens an der Mediation teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme dieser Person ist die Akzeptanz dieser Mediationsvereinbarung.

4. Alle Informationen, die für die jeweiligen Streitregelungen notwendig sind, werden wir erteilen und belegen und nichts zurückhalten, was für die behandelnden Themen von Bedeutung sein könnte.

5. Sämtliche in der Mediation gewonnenen Informationen werden vertraulich behandelt. Über den Inhalt der Mediationssitzungen wird nur nach gemeinsamer Absprache mit Dritten gesprochen.

6. Sollte die Mediation scheitern, werden wir die Mediatorin bzw. den Mediatoren weder bei Gericht als Zeugin/Zeuge benennen, noch die Herausgabe von Aufzeichnungen fordern.

7. Während der Dauer des Mediationsverfahrens sollen gerichtliche Verfahren ruhen bzw. nicht eingeleitet werden, insoweit sie Konfliktpunkte des Mediationsverfahrens betreffen.

8. Die Durchführung eines Mediationsverfahrens halten wir für notwendig, wenn ein Konflikt trotz wiederholter Verhandlungen und der Einschaltung genossenschaftsinterner Gremien nicht beendet werden kann.

9. Das Scheitern interner Verhandlungen kann von allen Streitbeteiligten erklärt werden. Die Erklärung wird dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt.

10. Der Vorstand wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Erklärung unter terminlicher Abstimmung mit den Konfliktparteien einen möglichst kurzfristigen Termin bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (oder ähnlichen Einrichtung) vereinbaren.

11. Die Parteien erklären sich mit der Mediatorin oder dem Mediator, der durch die ÖRA (oder eine ähnliche Einrichtung) gestellt wird, einverstanden.

12. Am Ende der Mediation soll eine verbindliche vertragliche Abschlussvereinbarung stehen.

13. Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt für bis zu vier Sitzungen die Genossenschaft. Weitere Sitzungskosten werden gegebenenfalls hälftig aufgeteilt.

genossenschaft/mediationsvertrag.txt · Zuletzt geändert: 2021/03/30 14:35 von fux.alle