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Anlage 11 zum Gewerberaummietvertrag Richtlinien zur Untervermietung

1. Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin und mit dem Einverständnis des betroffenen Quartiers gestattet.

2. Eine Untervermietung ist nur für mindestens einen und höchstens zwölf Monate zulässig. In den jeweils 36 Monaten der nachfolgenden Perioden darf pro Mieter_in und pro Untermieter_in jeweils maximal insgesamt 12 Monate unterver- bzw. untergemietet werden: 2018 – 2020 2021 – 2023 2024 – 2026 2027 – 2029 2030 – 2032 etc. Der maximal zulässige Untervermietzeitraum wird bei Mieter_innen, die nicht zu Beginn einer Periode bereits Mieter_innen waren prozentual angerechnet.

3. Es ist ausschließlich der von der Genossenschaft bereitgestellte Untermietvertrag zu nutzen.

4. Der Untermietvertrag ist an den Hauptmietvertrag gebunden. Wird also ein Hauptmietvertrag gekündigt, wird entsprechend auch der Untermietvertrag hinfällig.

5. Aus der Untervermietung darf sich kein über die Untermietzahlungen hinausgehender finanzieller Vorteil für die Mieter_innen ergeben.

genossenschaft/untervermietung/anlage11.txt · Zuletzt geändert: 2021/02/16 17:49 von fux.alle